Unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Name lautet: ,,Freie Wählergruppe der Verbandsgemeinde Eisenberg e. V.” (kurz
„Wählergruppe” genannt). Der Sitz der Wählergruppe ist in Eisenberg/Pfalz
(Vereinssitz). Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2 Namen der Bewerberlisten

Die Bewerberlisten zur Verbandsgemeindevertretung trägt den Namen gemäß § 1.
Die Bewerberlisten der Wählergruppe für die Gemeinderats- und Stadtratswahlen der
der Verbandsgemeinde Eisenberg angehörigen Gemeinden führen den Namen
.Freie Wählergruppe” mit dem Namen der betreffenden Gemeinde.

§3 Zweck

Die Wählergruppe ist eine Vereinigung mitgliedschaftlich organisierter
wahlberechtigter Bürger, die sich verpflichtet fühlen, beim Auf- und Ausbau der
Verbandsgemeinde Eisenberg tatkräftig mitzuhelfen. Insbesondere will die
Wählergruppe für die Verbandsgemeindevertretung für den Stadtrat und die
Gemeinderäte der der Verbandsgemeinde angeschlossenen Gemeinden
Bewerberlisten der Freien Wählergruppe den Bürgern zur Wahl stellen.
Die Mitglieder der Wählergruppe sind zugleich Mitglied in der Freien Wählergruppe
Donnersberge.V. und dem Landesverband Freie Wählergruppen Rheinland-Pfalz
e.V.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied der Wählergruppe kann auf Antrag jeder Bürger werden, sofern er die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, seinen Hauptwohnsitz innerhalb der
zukünftigen Verbandsgemeinde hat, sowie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte
und des aktiven Wahlrechtes ist. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der
Vorstand der Wählergruppe.
Auf Antrag des Vorstandes können kommunalpolitisch besonders verdiente Bürger
von der Jahresmitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden
gewählt werden. Sie haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung bzw. im
Vorstand und sind von der Beitragspflicht enthoben.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, die Interessen der Wählergruppe im
Rahmen der ihr gestellten Aufgaben zu vertreten. Sie nehmen an der
kommunal politischen Willensbildung innerhalb der Wählergruppe durch ihr
Stimmrecht aktiven Anteil und unterstützen deren organisatorischen Aufbau.
Zu den Pflichten eines jeden Mitgliedes gehört die Beitragszahlung. Der Beitrag ist
eine Bringschuld. Er ist monatlich im Voraus zu entrichten.

§6 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Wählergruppe. Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht möglich. Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn sich gegen Form und Frist der Einladung kein begründeter und
von der Versammlung mit Mehrheit anerkannter Einwand erhebt und 15 der für die
Beschlussfassungen stimmberechtigten Bürger anwesend sind. Ist die
Beschlussfähigkeit nicht erreicht, kann der Vorsitzende oder in seiner Verhinderung
einer seiner Stellvertreter erneut im Fall vorliegender zwingender Gründe auch mit
kürzerer Frist zu einer neuen Versammlung einladen, die vom Versammlungsleiter
dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder als beschlussfähig
anerkannt werden kann.
Die Aufgabe der Mitgliederversammlung ist die Entgegennahme der Berichte des
Vorstandes und der Fraktionsvorsitzenden der Wählergruppe, Beschlussfassung
allgemeiner kommunalpolitischer Richtlinien und Aufstellung der Bewerberlisten der
Wählergruppe für den Verbandsgemeinderat, für den Stadtrat und für die
Gemeinderäte der der Verbandsgemeinde angeschlossenen Gemeinden, soweit die
Wählergruppe dort eigene Bewerberlisten aufstellen will.
Die Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal statt. Ihre besondere Aufgabe ist
die Entgegennahme des Finanzberichtes des vergangenen Jahres, Entlastung des
Vorstandes aufgrund der Berichterstattung der Rechnungsprüfer, Festsetzung des
Mitgliederbeitrages, Wahl des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und der
Ehrenmitglieder bzw. Ehrenvorsitzenden. Die Mitgliederversammlung wird vom
Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von wenigstens zehn Mitgliedern
schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und des Tagungsortes mit einer
Einladungsfrist von 7 Kalendertagen einberufen. Die Leitung der
Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, in dessen Verhinderung einem
seiner Stellvertreter. Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen, soweit es die
Satzung nicht anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Anträge von Mitgliedern, die schriftlich 3 Tage vor der Versammlung dem
Vorsitzenden vorliegen oder deren Behandlung von der Mehrheit der „
beschlussfähigen Mitgliederversammlung beschlossen wird, sind zu behandeln. Uber
die Mitgliederversammlungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, die vom
Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind und aufbewahrt
werden.
Die Mitglieder einer zur Verbandsgemeinde gehörenden Gemeinde können eine
Sektion bilden und einen Sprecher wählen, der bei der nächsten Vorstandswahl in
den Vorstand zu wählen, bis dahin aber als Gast an den Vorstandssitzungen
einzuladen ist. Die Wahl des Sprechers erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit bei
einer 5 Tage vorher vom Schriftführer des Vereins auf Wunsch von wenigstens 3
Sektionsmitgliedern eingeladenen Sektionsversammlung. Die Sektion kann auch die
Wahl der Bewerberliste für ihre Gemeinde vornehmen. Für dessen Fall gelten die
Vorschriften für die Mitgliederversammlung und der Wahlordnung entsprechend. Der
gewählte Sprecher übt hierbei die Stelle des Vorsitzenden aus. Die Vorsitzenden und
Schriftführer sind bei jeder solchen Sektionsversammlung einzuladen.

§7 Der Vorstand

Der Vorstand wird von der Jahresmitgliederversammlung im Turnus von zwei Jahren
gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl erfolgt in Einzelwahlgängen. Wenn ein
anwesendes Mitglied es verlangt, findet sie schriftlich und geheim statt. Dem
Vorstand muss mindestens ein Mitglied aus jeder zur Verbandsgemeinde
gehörenden Gemeinde angehören, möglichst der Sprecher der Sektion, wenn eine
solche gebildet ist.
Der Vorstand besteht aus:
Dem Vorsitzenden und 3 gleichberechtigten Stellvertretern,
dem Schriftführer,
dem Rechnungsführer,
weiteren Beisitzern, jedoch nicht weniger als die Zahl der zur Verbandsgemeinde
gehörenden Gemeinden.
Der Vorsitzende, in seiner Verhinderung einer seiner stellvertretenden Vorsitzenden,
vertritt den Verein im Sinne des

§ 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Aufgaben des Vorstandes:

1. Beratungen und Entscheidungen kommunalpolitischer Maßnahmen zusammen
mit den gewählten Gemeinde- und Stadtvertretern der Wählergruppe, die jedoch in
ihren legalen Entscheidungsbefugnissen nicht gebunden werden dürfen.
2. Beratungen und Entscheidungen über Inhalt und Ansatz der Öffentlichkeitsarbeit
und wahltaktischer Maßnahmen.
3. Rechtzeitige Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen.
4. Erledigung der laufenden Geschäfte und Verteilung der Arbeitsgebiete und
Sonderaufgaben an Mitglieder der Wählergruppe. Hierzu wird festgelegt:
a) Dem Schriftführer obliegt die Führung und Ablage er Protokolle, die Verbindung
zur Presse, das Abfassen von Presseberichten und die Sammlung aller
Informationen. die für die Arbeit der Wählergruppe von Wichtigkeit sind. Er stellt die
Mitgliederkarten aus und führt die Mitgliederkartei.
b) Der Rechnungsführer verwaltet die Finanzen der Wählergruppe im Auftrage des
Vorstandes, sowie in eigener Verantwortung. Er hat über die Einnahmen und
Ausgaben der Wählergruppe in einer dem Geschäftsumfang entsprechenden Form
Buch zu führen, die Belege in übersichtlicher Weise zu sammeln, für das Inkasso der
Mitgliederbeiträge zu sorgen und den Vorstand über die finanzielle Entwicklung der
Wählergruppe auf dem laufenden zu halten.
Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit von
einem seiner Stellvertreter, formlos nötigenfalls ohne Zeitverlust einberufen.
Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Wenn der Vorstand nicht
beschlussfähig ist, kann der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter entweder nach
Ablauf von 3 Tagen eine neue Sitzung einberufen, die dann in derselben
Angelegenheit in jedem Fall beschlussfähig wird, oder er kann im Einverständnis mit
den anwesenden Vorstandsmitgliedern im Fall zeitlich zwingender Gründe die
Stellungnahme fehlender Vorsandsmitglieder mündlich oder schriftlich einholen,
wodurch ein gültiger Mehrheitsbeschluss herbeigeführt werden kann. Über die
Vorstandssitzungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, die vom Protokollführer
und Sitzungsleiter zu unterzeichnen sind und aufbewahrt werden.

§8

Die Jahresmitgliederversammlung wählt jedes zweite Jahr zwei Rechnungsprüfer,
die vor den beiden nächstfolgenden Jahresmitgliederversammlungen die
Rechnungsführung des Vereines prüfen, in der Jahresmitgliederversammlung
darüber berichten und gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes beantragen.

§9 Wahlordnung

Die Wählergruppe beschließt in einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
eine Wahlordnung, nach der bei Aufstellung von Bewerberlisten für
kommunalpolitische Gremien verfahren wird. Diese Wahlordnung kann nötigenfalls in
einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden.

§10 Haftung der Mitglieder

Eine persönliche und finanzielle Haftung der Mitglieder der Wählergruppe ist
ausgeschlossen. Die Wählergruppe haftet nur mit ihrem Vereinsvermögen für die von
ihr eingegangenen Verpflichtungen.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Wählergruppe endet durch Tod, durch Austritt, der schriftlich
gegenüber dem Vorstand zu erklären ist. durch rechtskräftige Aberkennung des
Wahlrechts oder durch Ausschluss, wofür der vorsätzliche Verstoß gegen die
Satzung, die Grundsätze oder die Ordnung der Wählergruppe Voraussetzung ist.
Dazu gehören insbesondere bewusste Verweigerung der Mitarbeit in der
Wählergruppe zur Erreichung eines kommunalpolitischen Zieles oder Schädigung
der Wählergruppe durch nicht autorisierte Verbreitung von internen Beschlüssen der
Wählergruppe oder Nichtzahlung des Beitrages trotz zweimal innerhalb von 6
Monaten erfolgter schriftlicher Mahnung.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Betroffene hat
das Recht, vom Vorstand gehört zu werden, sowie bei einer Mitgliederversammlung
Einspruch zu erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bezahlte
Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
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§ 12 Auflösung, Verschmelzung, Satzungsänderung

Eine Auflösung der Wählergruppe oder ihre Verschmelzung mit einer anderen
politischen Gruppe oder eine Satzungsänderung kann nur durch Beschluss einer
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten
Mitglieder erfolgen. Ein begründetet Antrag oder der Text der vorgeschlagenen
Satzungsänderung muss jedem Mitglied mindestens 14 Kalendertage vor der
Beschlussfassenden Mitgliederversammlung mit der Einladung zugestellt werden. Ist
eine so einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann sie
innerhalb 14 Kalendertagen mit einer Frist von 30 Kalendertagen mit derselben
Tagesordnung nochmals eingeladen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die
Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Bei der Einladung ist hierauf erläuternd
hinzuweisen.

§13 Sonstiges

Die evtl. Unwirksamkeit einer Satzungsbestimmung lässt die Wirksamkeit der
Satzung im Übrigen unberührt.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des BGB für den eingetragenen
Verein.

 

Eisenberg (Pfalz), den 5. Dezember 1971
Satzungsänderung vom 19.10.2000